Sachverhalt
A. Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2021 unter Hinweis auf einen Fahrradsturz bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) holte die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der C.________, ein und nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Weiter gewährte die IVB bauliche Änderungen und Hilfsmittel (u.a. act. II 34, 44, 47, 80, 118, Akten der IV [act. IIA] 127, 128, 159). Der Anspruch des Versicherten auf von der IVB zugesprochene IV- Taggelder für die Zeit vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 (act. II 78) wur- de vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer angedrohten Schlechterstel- lung mit Urteil vom 9. August 2024 verneint (VGE IV 200 2022 296). Seit dem 1. November 2023 ist der Versicherte in einem 100 %-Pensum bei der D.________ angestellt (act. IIA 154). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2024 (act. IIA 162) verneinte die IVB den Anspruch auf eine IV-Rente ab dem
1. April 2023 bei einem IV-Grad von 20 % bzw. 0 % ab dem 1. November
2023. Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2024 Einwand (act. IIA 163). Am 5. April 2024 verfügte die IVB dem Vorbescheid entspre- chend (act. IIA 168). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 8. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden An- trägen: 1. Die Verfügung vom 5. April 2024 der Beschwerdegegnerin sei aufzu- heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Be- schwerdeführer ab dem 1. April 2023 und bis am 31. Oktober 2023 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine Invalidenrente von 50 % einer ganzen Rente auszurichten. 2. Die Verfügung vom 5. April 2024 der Beschwerdegegnerin sei aufzu- heben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an
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- 3 - die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anord- nung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin - Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 bestätigte der Beschwerdeführer seine be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und machte weitere Ausführun- gen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
5. April 2024 (act. IIA 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente der IV. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer IV-Rente ab dem 1. April 2023 bis Ende Oktober 2023. Dieses Rechtsbegehren erfolgte zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer bis Ende März 2023 ein IV-Taggeld erhalte (act. II 78). Im Verfahren VGE IV 200 2022 296 stellte das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 9. August 2024 im Rahmen einer reformatio in peius fest, dass für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis
31. März 2023 kein Anspruch auf ein IV-Taggeld bestanden hat (Dispo Ziff. 3). Art. 29 Abs. 2 IVG, wonach der Rentenanspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspru- chen kann, kommt daher vorliegend nicht zur Anwendung. Der Anspruch auf eine IV-Rente ist demnach von Amtes wegen ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn (1. Februar 2022, vgl. E. 4.2 hiernach) zu prüfen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. April 2024 (act. IIA 168), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Der frühestmögliche Zeit- punkt der potenziellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt mit Blick auf die Anmeldung vom März 2021 (act. II 1), die halbjährige Karenzfrist
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- 5 - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Februar 2021 [act. II 57]) nach dem 31. Dezember 2021 (vgl. E. 4.2 hiernach). Damit gelangen die ab 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Anwendung. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes- tens nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG.
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- 6 - 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 25. November 2021 (act. II 57) wurden insbesondere folgende Diagnosen gestellt (S. 2 f.): 1. Sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C7 (AIS A), im Verlauf (AIS D) nach Polytrauma (Fahrradsturz) am 7. Februar 2021 2. Tetraplegie-assoziierte autonome Dysfunktion mit Kreislauf-, Tempera- turregulations-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung 3. Pansinusitis mit beginnender Phlegmone Orbita rechts, ED 8. Septem- ber 2021 4. Dekubitalleiden 5. Prolongiertes Weaning 6. Normoregenerative normozytäre normochrome Anämie 7. Vitamin-D3 Hypovitaminose 8. Dysphagie mit Energie- und Eiweissmangelernährung 9. Baker-Zyste rechts mit vermutlich stattgehabter Ruptur, ED 4. August 2021
10. RQW occipital nach Sturz aus dem Rollstuhl am 18. September 2021
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
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- 15 - Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2024)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Osteodensitometrie mit axialer DEXA, 25. August 2021
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- 7 - Die Ärzte führten aus, die Verlegung des Beschwerdeführers mit einer sen- somotorisch kompletten, im Verlauf inkompletten Tetraplegie sub C7 AIS A, dann AIS D nach Polytrauma im Rahmen eines Fahrradsturzes am 7. Fe- bruar 2021 sei aus dem Spital F.________ auf ihre Intensivstation erfolgt (S. 4). Der Beschwerdeführer habe eine multidisziplinäre Erstrehabilitation erhalten. Insgesamt habe er aus paraplegiologischer Sicht einen erfreuli- chen Verlauf (S. 5). Bei einer ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähig- keit mindestens bis zur dritten Monatskontrolle nach Austritt aus der Reha- klinik E.________ (25. Februar 2022) würden sie eine Massnahmefähigkeit zu therapeutischen Zwecken und in einem 20%-Pensum im Laufe vom Januar 2022 empfehlen. Im Rahmen dieses Pensums solle der Beschwer- deführer versuchen, seine … im Homeoffice fortzusetzen, an … teilzuneh- men und den Austausch mit dem … an der … zu pflegen. Eine Betätigung als … bzw. als … erweise sich grundsätzlich als eine der Behinderung an- gepasste Tätigkeit (S. 7). Bei Austritt sei der Beschwerdeführer kardiopul- monal stabil, infektfrei und afebril. Selbständige Transfers seien möglich gewesen mit Mobilität im manuellen Rollstuhl. Stuhlgang sei spontan mög- lich, Miktion mittels intermittierendem Selbstkatheterismus (S. 8). 3.1.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in der Beurteilung vom 23. August 2022 (act. II 106) aus, vom 7. Februar 2021 bis zum 25. Februar 2022 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 26. Febru- ar 2022 habe eine 55%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die 45%ige Ar- beitsfähigkeit könne nur in einer angepassten Tätigkeit geleistet werden. Aufgrund einer kompletten Lähmung der Beine könne sich der Beschwer- deführer nicht ohne Rollstuhl bewegen. Der Transfer im Rollstuhl sowie von und in den Rollstuhl sei selbständig möglich. Es sei ein Selbstkatheteris- mus zur Blasenentleerung notwendig. Hierfür sei ein erhöhter Pausenbe- darf notwendig. Zwangshaltungen und das Bewältigen von jeglichen Hebe- und Tragelasten von über 5 kg auch im Sitzen seien dabei ausgeschlos- sen. Zugluft, Hitze-, Kälte-, Nässe- und/oder Zugluftexpositionen sowie Exposition von atmosphärischem Über- und Unterdruck seien zu vermei- den, ebenso Tätigkeiten in starken Temperaturschwankungen. Ein Pensum von 45 % in einer sitzenden Tätigkeit sei möglich, hier sei der erhöhte Pau-
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- 8 - senbedarf von 5 % zum Selbstkatheterismus bereits eingerechnet. Die Tätigkeit eines … könne als angepasst angesehen werden (S. 14 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Am 7. Februar 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Fahrradunfall und zog sich dabei eine sensomotorisch inkomplette Tetra- plegie sub C7 zu (act. II 57). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er als … am H.________ angestellt und als … immatrikuliert. Er schrieb seine … im Bereich des … (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2024 im Verfahren IV 200 2022 296 E. 3.1). Die Ärzte der Rehaklinik E.________ attestierten nachvollziehbar und überzeugend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Februar 2021 (Unfalldatum) bis drei Monate nach dem Austritt aus der Rehaklinik E.________, mithin bis zum 25. Februar 2022 (act. II 57 S. 4). Dem Zwi- schenbericht "Coaching Beruf" vom 4. Juli 2022 (act. II 100) ist zu entneh-
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- 9 - men, dass der Beschwerdeführer – abweichend von der Rehaklinik E.________-Prognose vom 25. November 2021 – bereits ab Anfang Fe- bruar 2022 seine Tätigkeiten als … und das Verfassen seiner … wieder aufnahm. Bereits ab der zweiten Woche bewältigte er ein beinahe volles Arbeitspensum. Der Arbeitszeiterfassung ist zu entnehmen, dass er im Fe- bruar 2022 insgesamt 149:45 und im März 2022 181:25 Stunden arbeitete (act. II 100 S. 1, 3, 8, 89 S. 4 f.). Von Anfang Februar bis Ende April 2022 arbeitete er ausschliesslich im Homeoffice (act. II 100 S. 4). Unbestritten ist, dass es aussergewöhnlich ist, kurze Zeit nach der stationären Erstre- habilitation ein so hohes Arbeitspensum zu leisten. Dies wurde vom Coach Beruf, Rehaklinik E.________, im Protokoll Standortgespräch berufliche Integration vom 6. Mai 2022 auch so festgehalten (act. II 89 S. 5). Obschon die RAD-Ärztin ab dem 26. Februar 2022 eine 55%ige Arbeitsun- fähigkeit attestierte (act. II 106 S. 14), ist somit erstellt, dass der Beschwer- deführer ab Februar 2022 mindestens 80-90 % arbeitete (act. II 100 S. 3, 89 S. 4 f., vgl. die Arbeitszeiten in den Monaten Februar bis Juni 2022 [act. II 100 S. 8]). Ab Februar 2022 ist damit von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – der erhöhte Pausenbedarf zum Selbstkatheterismus ist hier eingerechnet – auszugehen. Seit dem
1. November 2023 ist der Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum bei der D.________ angestellt (act. IIA 154). Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 100 %. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im
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- 10 - Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 150 V 354 E. 5.1 S. 357, 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16
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- 11 - ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. 4.1.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Da- ten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Bezüglich der Anpassung an die Lohnent- wicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 E. 4.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Februar 2021 [Unfall]) und der An- meldung im März 2021 (act. II 1) ist hier der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Fe- bruar 2022 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Inva- liditätsbemessung vorzunehmen. 4.3 Zu prüfen ist zunächst das Valideneinkommen. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das …-Studium im Oktober 2018 das
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- 12 - … erlangte. Im darauffolgenden Monat trat er seine 50%-Stelle als … am H.________ an. Gleichzeitig schrieb er seine … im Bereich des …. Der initial abgeschlossene Anstellungsvertrag vom 5. November 2018 wurde am 30. September 2020 für ein Jahr, d.h. bis am 31. Oktober 2021 verlän- gert. Am 7. Februar 2021 erlitt der Beschwerdeführer den schweren Fahr- radunfall. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er nach wie vor als … angestellt und als … immatrikuliert (Urteil vom 9. August 2024 im Verfahren IV 200 2022 296 E. 3.1). Es erscheint überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall das … bzw. die … im Herbst 2021 abschlossen hätte (Urteil vom 9. August 2024 im Verfahren IV 200 2022 296 E. 3.3). Im Februar 2022 wäre er als … überwiegend wahr- scheinlich in einer 100 %-Anstellung als … bzw. … gestanden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als … sehr gut qualifiziert ist. Im Verfahren IV 200 2022 296 machte der Beschwerdeführer geltend, als … einer grösseren … beliefe sich das Valideneinkommen ab dem 1. April 2022 gestützt auf die LSE-Tabelle TA11 2022, Ausbildungsstufe "Univer- sitäre Hochschule (UNI, ETH)", Berufliche Stellung 3, Median Männer, un- teres Kader, auf mindestens Fr. 137’136.-- pro Jahr (Beschwerde vom 12. Mai 2022 im Verfahren IV 200 2022 296, S. 12). Im vorliegenden Verwal- tungsverfahren nahm der Beschwerdeführer im Einwand vom 8. März 2024 (act. II 163 S. 3) Bezug auf diese Berechnung und führte aus, ausgehend von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiere ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 142'964.-- (Fr. 11'428.-- / 40 x 41.7 x 12). Beschwerdeweise wird nunmehr allerdings geltend gemacht (Beschwerde S. 11 f. Rz. 37 f.), in Würdigung der beruflichen Fähigkeiten und persönli- chen Umstände sei auf die LSE-Tabelle TA11 2022, Männer, Ausbildungs- stufe "Universitäre Hochschule (UNI, ETH)" abzustellen. Angesichts des- sen, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2023 bereits seit Herbst 2021 als … mit … tätig gewesen wäre, rechtfertige es sich zudem, die Löhne des Kompetenzniveaus 1 + 2 (oberes und mittleres Kader) heranzuziehen. Im Ergebnis könnte der Beschwerdeführer per 1. April 2023 ein Validenein- kommen von Fr. 187'152.-- erzielen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass vor- liegend das Valideneinkommen nicht per April 2023, sondern per Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361
- 13 - 2022 festzusetzen ist (vgl. E. 1.2 und 4.2 hiervor). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer damals in einer re- nommierten … (bzw. deren Zweigbüro in …) eine Stelle angenommen und sogleich ein hohes Einkommen erzielt hätte. Dies ist – nach einem losen bzw. unverbindlichen Treffen beim Kaffee mit einem Kollegen (vgl. Be- schwerde S. 9 Rz. 30 ff., Beschwerdebeilage [act. I] 11) – höchstens mög- lich. Möglich ist aber auch, dass er bspw. beim … oder allenfalls als … an der H.________ (diese kantonale Stelle wäre in der Gehaltsklasse 22 ein- gereiht) eine Stelle angenommen hätte. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 5) ist denn auch festzuhalten, dass eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im oberen oder mittleren Kader bereits für Februar 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit ist für jenen Zeitpunkt entsprechend den ursprünglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers im Einwandverfahren (act. II 163 S. 3) und mit Blick auf die ab 1. November 2023 bei der D.________ angetretene Vollzeitstelle (mit einem Einkommen von Fr. 130'000.-- [act. II 154], welches, so weit erkennbar, nicht gesundheitsbedingt reduziert ist) von einem Einkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 143'000.--, jedenfalls aber nicht mehr als Fr. 150'000.-- auszugehen. 4.4 Zu berechnen ist in der Folge das Invalideneinkommen. Der Be- schwerdeführer hätte als … mit … (er erlangte dieses im Oktober 2018) auch ohne … direkt tätig sein können. Es ist deshalb nicht auf den von ihm erzielten Lohn an der H.________, sondern entsprechend der Beschwer- degegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Das unbestritten gebliebene Invalideneinkommen ist vorliegend gestützt auf die Tabel- le T17 der LSE 2020 zu bestimmen, da dies eine genauere Festsetzung erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1). Gemäss deren Ziff. 26 (…), Total Männer, betrug der entsprechende monatliche Bruttolohn im Jahr 2020 Fr. 9'357.--. Damit beziffert sich das (an die betriebsübliche Arbeitszeit angepasste [Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total] und aufindexierte [Tabelle Nominallohnindex, Männer 2016 - 2022, T1.1.15, Total]) Invalideneinkommen per 2022 auf Fr. 117'509.80 (Fr. 9'357.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 103.2 x 103.6). Umgerechnet auf ein 80 %-Pensum – unter Mitberücksichtigung des Pausenbedarfs (vgl. vorste-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361
- 14 - hend E. 3.3) – resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 94'007.80 (Fr. 117'509.80 x 0.8). Ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich nicht. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von (höchstens) Fr. 150'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 94'007.80 resultiert per 1. Februar 2022 ein rentenausschliessender IV-Grad von gerundet höchstens 37 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), womit kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht. 4.6 Seit November 2023 ist der Beschwerdeführer bei der D.________ in einem 100 % Pensum angestellt mit einem Lohn von Fr. 130'000.-- (act. IIA 154). Zu Recht wird beschwerdeweise ab dem 1. November 2023 kein Rentenanspruch geltend gemacht. Um einen Rentenanspruch zu be- jahen, müsste das Valideneinkommen mehr als Fr. 210'000.-- betragen ([Fr. 210'000.-- - Fr. 130'000.--] x 100 / Fr. 210'000.--). Mit Blick auf die Aus- führungen unter E. 4.3 hiervor ist ein derart hohes hypothetisches Validen- einkommen ab November 2023 – d.h. bloss zwei Jahre nach Erlangung des … im Gesundheitsfall – nicht erstellt bzw. nicht überwiegend wahr- scheinlich. Bis zum Erlass der Verfügung vom 5. April 2024 (act. IIA 168) besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. April 2024 (act. IIA 168) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 6.
Dispositiv
- April 2023 bei einem IV-Grad von 20 % bzw. 0 % ab dem 1. November
- Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2024 Einwand (act. IIA 163). Am 5. April 2024 verfügte die IVB dem Vorbescheid entspre- chend (act. IIA 168). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 8. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden An- trägen:
- Die Verfügung vom 5. April 2024 der Beschwerdegegnerin sei aufzu- heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Be- schwerdeführer ab dem 1. April 2023 und bis am 31. Oktober 2023 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine Invalidenrente von 50 % einer ganzen Rente auszurichten.
- Die Verfügung vom 5. April 2024 der Beschwerdegegnerin sei aufzu- heben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 3 - die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anord- nung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin - Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 bestätigte der Beschwerdeführer seine be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und machte weitere Ausführun- gen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
- April 2024 (act. IIA 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente der IV. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer IV-Rente ab dem 1. April 2023 bis Ende Oktober 2023. Dieses Rechtsbegehren erfolgte zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer bis Ende März 2023 ein IV-Taggeld erhalte (act. II 78). Im Verfahren VGE IV 200 2022 296 stellte das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 9. August 2024 im Rahmen einer reformatio in peius fest, dass für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis
- März 2023 kein Anspruch auf ein IV-Taggeld bestanden hat (Dispo Ziff. 3). Art. 29 Abs. 2 IVG, wonach der Rentenanspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspru- chen kann, kommt daher vorliegend nicht zur Anwendung. Der Anspruch auf eine IV-Rente ist demnach von Amtes wegen ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn (1. Februar 2022, vgl. E. 4.2 hiernach) zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. April 2024 (act. IIA 168), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Der frühestmögliche Zeit- punkt der potenziellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt mit Blick auf die Anmeldung vom März 2021 (act. II 1), die halbjährige Karenzfrist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 5 - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Februar 2021 [act. II 57]) nach dem 31. Dezember 2021 (vgl. E. 4.2 hiernach). Damit gelangen die ab 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Anwendung. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes- tens nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 6 - 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 25. November 2021 (act. II 57) wurden insbesondere folgende Diagnosen gestellt (S. 2 f.):
- Sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C7 (AIS A), im Verlauf (AIS D) nach Polytrauma (Fahrradsturz) am 7. Februar 2021
- Tetraplegie-assoziierte autonome Dysfunktion mit Kreislauf-, Tempera- turregulations-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung
- Pansinusitis mit beginnender Phlegmone Orbita rechts, ED 8. Septem- ber 2021
- Dekubitalleiden
- Prolongiertes Weaning
- Normoregenerative normozytäre normochrome Anämie
- Vitamin-D3 Hypovitaminose
- Dysphagie mit Energie- und Eiweissmangelernährung
- Baker-Zyste rechts mit vermutlich stattgehabter Ruptur, ED 4. August 2021
- RQW occipital nach Sturz aus dem Rollstuhl am 18. September 2021
- Osteodensitometrie mit axialer DEXA, 25. August 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 7 - Die Ärzte führten aus, die Verlegung des Beschwerdeführers mit einer sen- somotorisch kompletten, im Verlauf inkompletten Tetraplegie sub C7 AIS A, dann AIS D nach Polytrauma im Rahmen eines Fahrradsturzes am 7. Fe- bruar 2021 sei aus dem Spital F.________ auf ihre Intensivstation erfolgt (S. 4). Der Beschwerdeführer habe eine multidisziplinäre Erstrehabilitation erhalten. Insgesamt habe er aus paraplegiologischer Sicht einen erfreuli- chen Verlauf (S. 5). Bei einer ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähig- keit mindestens bis zur dritten Monatskontrolle nach Austritt aus der Reha- klinik E.________ (25. Februar 2022) würden sie eine Massnahmefähigkeit zu therapeutischen Zwecken und in einem 20%-Pensum im Laufe vom Januar 2022 empfehlen. Im Rahmen dieses Pensums solle der Beschwer- deführer versuchen, seine … im Homeoffice fortzusetzen, an … teilzuneh- men und den Austausch mit dem … an der … zu pflegen. Eine Betätigung als … bzw. als … erweise sich grundsätzlich als eine der Behinderung an- gepasste Tätigkeit (S. 7). Bei Austritt sei der Beschwerdeführer kardiopul- monal stabil, infektfrei und afebril. Selbständige Transfers seien möglich gewesen mit Mobilität im manuellen Rollstuhl. Stuhlgang sei spontan mög- lich, Miktion mittels intermittierendem Selbstkatheterismus (S. 8). 3.1.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in der Beurteilung vom 23. August 2022 (act. II 106) aus, vom 7. Februar 2021 bis zum 25. Februar 2022 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 26. Febru- ar 2022 habe eine 55%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die 45%ige Ar- beitsfähigkeit könne nur in einer angepassten Tätigkeit geleistet werden. Aufgrund einer kompletten Lähmung der Beine könne sich der Beschwer- deführer nicht ohne Rollstuhl bewegen. Der Transfer im Rollstuhl sowie von und in den Rollstuhl sei selbständig möglich. Es sei ein Selbstkatheteris- mus zur Blasenentleerung notwendig. Hierfür sei ein erhöhter Pausenbe- darf notwendig. Zwangshaltungen und das Bewältigen von jeglichen Hebe- und Tragelasten von über 5 kg auch im Sitzen seien dabei ausgeschlos- sen. Zugluft, Hitze-, Kälte-, Nässe- und/oder Zugluftexpositionen sowie Exposition von atmosphärischem Über- und Unterdruck seien zu vermei- den, ebenso Tätigkeiten in starken Temperaturschwankungen. Ein Pensum von 45 % in einer sitzenden Tätigkeit sei möglich, hier sei der erhöhte Pau- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 8 - senbedarf von 5 % zum Selbstkatheterismus bereits eingerechnet. Die Tätigkeit eines … könne als angepasst angesehen werden (S. 14 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Am 7. Februar 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Fahrradunfall und zog sich dabei eine sensomotorisch inkomplette Tetra- plegie sub C7 zu (act. II 57). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er als … am H.________ angestellt und als … immatrikuliert. Er schrieb seine … im Bereich des … (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2024 im Verfahren IV 200 2022 296 E. 3.1). Die Ärzte der Rehaklinik E.________ attestierten nachvollziehbar und überzeugend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Februar 2021 (Unfalldatum) bis drei Monate nach dem Austritt aus der Rehaklinik E.________, mithin bis zum 25. Februar 2022 (act. II 57 S. 4). Dem Zwi- schenbericht "Coaching Beruf" vom 4. Juli 2022 (act. II 100) ist zu entneh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 9 - men, dass der Beschwerdeführer – abweichend von der Rehaklinik E.________-Prognose vom 25. November 2021 – bereits ab Anfang Fe- bruar 2022 seine Tätigkeiten als … und das Verfassen seiner … wieder aufnahm. Bereits ab der zweiten Woche bewältigte er ein beinahe volles Arbeitspensum. Der Arbeitszeiterfassung ist zu entnehmen, dass er im Fe- bruar 2022 insgesamt 149:45 und im März 2022 181:25 Stunden arbeitete (act. II 100 S. 1, 3, 8, 89 S. 4 f.). Von Anfang Februar bis Ende April 2022 arbeitete er ausschliesslich im Homeoffice (act. II 100 S. 4). Unbestritten ist, dass es aussergewöhnlich ist, kurze Zeit nach der stationären Erstre- habilitation ein so hohes Arbeitspensum zu leisten. Dies wurde vom Coach Beruf, Rehaklinik E.________, im Protokoll Standortgespräch berufliche Integration vom 6. Mai 2022 auch so festgehalten (act. II 89 S. 5). Obschon die RAD-Ärztin ab dem 26. Februar 2022 eine 55%ige Arbeitsun- fähigkeit attestierte (act. II 106 S. 14), ist somit erstellt, dass der Beschwer- deführer ab Februar 2022 mindestens 80-90 % arbeitete (act. II 100 S. 3, 89 S. 4 f., vgl. die Arbeitszeiten in den Monaten Februar bis Juni 2022 [act. II 100 S. 8]). Ab Februar 2022 ist damit von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – der erhöhte Pausenbedarf zum Selbstkatheterismus ist hier eingerechnet – auszugehen. Seit dem
- November 2023 ist der Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum bei der D.________ angestellt (act. IIA 154). Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 100 %.
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 10 - Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 150 V 354 E. 5.1 S. 357, 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 11 - ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. 4.1.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Da- ten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Bezüglich der Anpassung an die Lohnent- wicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 E. 4.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Februar 2021 [Unfall]) und der An- meldung im März 2021 (act. II 1) ist hier der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Fe- bruar 2022 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Inva- liditätsbemessung vorzunehmen. 4.3 Zu prüfen ist zunächst das Valideneinkommen. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das …-Studium im Oktober 2018 das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 12 - … erlangte. Im darauffolgenden Monat trat er seine 50%-Stelle als … am H.________ an. Gleichzeitig schrieb er seine … im Bereich des …. Der initial abgeschlossene Anstellungsvertrag vom 5. November 2018 wurde am 30. September 2020 für ein Jahr, d.h. bis am 31. Oktober 2021 verlän- gert. Am 7. Februar 2021 erlitt der Beschwerdeführer den schweren Fahr- radunfall. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er nach wie vor als … angestellt und als … immatrikuliert (Urteil vom 9. August 2024 im Verfahren IV 200 2022 296 E. 3.1). Es erscheint überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall das … bzw. die … im Herbst 2021 abschlossen hätte (Urteil vom 9. August 2024 im Verfahren IV 200 2022 296 E. 3.3). Im Februar 2022 wäre er als … überwiegend wahr- scheinlich in einer 100 %-Anstellung als … bzw. … gestanden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als … sehr gut qualifiziert ist. Im Verfahren IV 200 2022 296 machte der Beschwerdeführer geltend, als … einer grösseren … beliefe sich das Valideneinkommen ab dem 1. April 2022 gestützt auf die LSE-Tabelle TA11 2022, Ausbildungsstufe "Univer- sitäre Hochschule (UNI, ETH)", Berufliche Stellung 3, Median Männer, un- teres Kader, auf mindestens Fr. 137’136.-- pro Jahr (Beschwerde vom 12. Mai 2022 im Verfahren IV 200 2022 296, S. 12). Im vorliegenden Verwal- tungsverfahren nahm der Beschwerdeführer im Einwand vom 8. März 2024 (act. II 163 S. 3) Bezug auf diese Berechnung und führte aus, ausgehend von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiere ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 142'964.-- (Fr. 11'428.-- / 40 x 41.7 x 12). Beschwerdeweise wird nunmehr allerdings geltend gemacht (Beschwerde S. 11 f. Rz. 37 f.), in Würdigung der beruflichen Fähigkeiten und persönli- chen Umstände sei auf die LSE-Tabelle TA11 2022, Männer, Ausbildungs- stufe "Universitäre Hochschule (UNI, ETH)" abzustellen. Angesichts des- sen, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2023 bereits seit Herbst 2021 als … mit … tätig gewesen wäre, rechtfertige es sich zudem, die Löhne des Kompetenzniveaus 1 + 2 (oberes und mittleres Kader) heranzuziehen. Im Ergebnis könnte der Beschwerdeführer per 1. April 2023 ein Validenein- kommen von Fr. 187'152.-- erzielen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass vor- liegend das Valideneinkommen nicht per April 2023, sondern per Februar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 13 - 2022 festzusetzen ist (vgl. E. 1.2 und 4.2 hiervor). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer damals in einer re- nommierten … (bzw. deren Zweigbüro in …) eine Stelle angenommen und sogleich ein hohes Einkommen erzielt hätte. Dies ist – nach einem losen bzw. unverbindlichen Treffen beim Kaffee mit einem Kollegen (vgl. Be- schwerde S. 9 Rz. 30 ff., Beschwerdebeilage [act. I] 11) – höchstens mög- lich. Möglich ist aber auch, dass er bspw. beim … oder allenfalls als … an der H.________ (diese kantonale Stelle wäre in der Gehaltsklasse 22 ein- gereiht) eine Stelle angenommen hätte. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 5) ist denn auch festzuhalten, dass eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im oberen oder mittleren Kader bereits für Februar 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit ist für jenen Zeitpunkt entsprechend den ursprünglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers im Einwandverfahren (act. II 163 S. 3) und mit Blick auf die ab 1. November 2023 bei der D.________ angetretene Vollzeitstelle (mit einem Einkommen von Fr. 130'000.-- [act. II 154], welches, so weit erkennbar, nicht gesundheitsbedingt reduziert ist) von einem Einkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 143'000.--, jedenfalls aber nicht mehr als Fr. 150'000.-- auszugehen. 4.4 Zu berechnen ist in der Folge das Invalideneinkommen. Der Be- schwerdeführer hätte als … mit … (er erlangte dieses im Oktober 2018) auch ohne … direkt tätig sein können. Es ist deshalb nicht auf den von ihm erzielten Lohn an der H.________, sondern entsprechend der Beschwer- degegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Das unbestritten gebliebene Invalideneinkommen ist vorliegend gestützt auf die Tabel- le T17 der LSE 2020 zu bestimmen, da dies eine genauere Festsetzung erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1). Gemäss deren Ziff. 26 (…), Total Männer, betrug der entsprechende monatliche Bruttolohn im Jahr 2020 Fr. 9'357.--. Damit beziffert sich das (an die betriebsübliche Arbeitszeit angepasste [Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total] und aufindexierte [Tabelle Nominallohnindex, Männer 2016 - 2022, T1.1.15, Total]) Invalideneinkommen per 2022 auf Fr. 117'509.80 (Fr. 9'357.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 103.2 x 103.6). Umgerechnet auf ein 80 %-Pensum – unter Mitberücksichtigung des Pausenbedarfs (vgl. vorste- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 14 - hend E. 3.3) – resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 94'007.80 (Fr. 117'509.80 x 0.8). Ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich nicht. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von (höchstens) Fr. 150'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 94'007.80 resultiert per 1. Februar 2022 ein rentenausschliessender IV-Grad von gerundet höchstens 37 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), womit kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht. 4.6 Seit November 2023 ist der Beschwerdeführer bei der D.________ in einem 100 % Pensum angestellt mit einem Lohn von Fr. 130'000.-- (act. IIA 154). Zu Recht wird beschwerdeweise ab dem 1. November 2023 kein Rentenanspruch geltend gemacht. Um einen Rentenanspruch zu be- jahen, müsste das Valideneinkommen mehr als Fr. 210'000.-- betragen ([Fr. 210'000.-- - Fr. 130'000.--] x 100 / Fr. 210'000.--). Mit Blick auf die Aus- führungen unter E. 4.3 hiervor ist ein derart hohes hypothetisches Validen- einkommen ab November 2023 – d.h. bloss zwei Jahre nach Erlangung des … im Gesundheitsfall – nicht erstellt bzw. nicht überwiegend wahr- scheinlich. Bis zum Erlass der Verfügung vom 5. April 2024 (act. IIA 168) besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente.
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. April 2024 (act. IIA 168) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 15 - Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2024) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361 - 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 361 KNB/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. April 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2021 unter Hinweis auf einen Fahrradsturz bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) holte die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der C.________, ein und nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Weiter gewährte die IVB bauliche Änderungen und Hilfsmittel (u.a. act. II 34, 44, 47, 80, 118, Akten der IV [act. IIA] 127, 128, 159). Der Anspruch des Versicherten auf von der IVB zugesprochene IV- Taggelder für die Zeit vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 (act. II 78) wur- de vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer angedrohten Schlechterstel- lung mit Urteil vom 9. August 2024 verneint (VGE IV 200 2022 296). Seit dem 1. November 2023 ist der Versicherte in einem 100 %-Pensum bei der D.________ angestellt (act. IIA 154). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2024 (act. IIA 162) verneinte die IVB den Anspruch auf eine IV-Rente ab dem
1. April 2023 bei einem IV-Grad von 20 % bzw. 0 % ab dem 1. November
2023. Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2024 Einwand (act. IIA 163). Am 5. April 2024 verfügte die IVB dem Vorbescheid entspre- chend (act. IIA 168). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 8. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden An- trägen: 1. Die Verfügung vom 5. April 2024 der Beschwerdegegnerin sei aufzu- heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Be- schwerdeführer ab dem 1. April 2023 und bis am 31. Oktober 2023 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine Invalidenrente von 50 % einer ganzen Rente auszurichten. 2. Die Verfügung vom 5. April 2024 der Beschwerdegegnerin sei aufzu- heben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361
- 3 - die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anord- nung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin - Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 bestätigte der Beschwerdeführer seine be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und machte weitere Ausführun- gen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361
- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
5. April 2024 (act. IIA 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente der IV. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer IV-Rente ab dem 1. April 2023 bis Ende Oktober 2023. Dieses Rechtsbegehren erfolgte zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer bis Ende März 2023 ein IV-Taggeld erhalte (act. II 78). Im Verfahren VGE IV 200 2022 296 stellte das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 9. August 2024 im Rahmen einer reformatio in peius fest, dass für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis
31. März 2023 kein Anspruch auf ein IV-Taggeld bestanden hat (Dispo Ziff. 3). Art. 29 Abs. 2 IVG, wonach der Rentenanspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspru- chen kann, kommt daher vorliegend nicht zur Anwendung. Der Anspruch auf eine IV-Rente ist demnach von Amtes wegen ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn (1. Februar 2022, vgl. E. 4.2 hiernach) zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. April 2024 (act. IIA 168), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Der frühestmögliche Zeit- punkt der potenziellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt mit Blick auf die Anmeldung vom März 2021 (act. II 1), die halbjährige Karenzfrist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361
- 5 - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Februar 2021 [act. II 57]) nach dem 31. Dezember 2021 (vgl. E. 4.2 hiernach). Damit gelangen die ab 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Anwendung. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes- tens nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2024 361
- 6 - 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 25. November 2021 (act. II 57) wurden insbesondere folgende Diagnosen gestellt (S. 2 f.): 1. Sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C7 (AIS A), im Verlauf (AIS D) nach Polytrauma (Fahrradsturz) am 7. Februar 2021 2. Tetraplegie-assoziierte autonome Dysfunktion mit Kreislauf-, Tempera- turregulations-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung 3. Pansinusitis mit beginnender Phlegmone Orbita rechts, ED 8. Septem- ber 2021 4. Dekubitalleiden 5. Prolongiertes Weaning 6. Normoregenerative normozytäre normochrome Anämie 7. Vitamin-D3 Hypovitaminose 8. Dysphagie mit Energie- und Eiweissmangelernährung 9. Baker-Zyste rechts mit vermutlich stattgehabter Ruptur, ED 4. August 2021
10. RQW occipital nach Sturz aus dem Rollstuhl am 18. September 2021
11. Osteodensitometrie mit axialer DEXA, 25. August 2021
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- 7 - Die Ärzte führten aus, die Verlegung des Beschwerdeführers mit einer sen- somotorisch kompletten, im Verlauf inkompletten Tetraplegie sub C7 AIS A, dann AIS D nach Polytrauma im Rahmen eines Fahrradsturzes am 7. Fe- bruar 2021 sei aus dem Spital F.________ auf ihre Intensivstation erfolgt (S. 4). Der Beschwerdeführer habe eine multidisziplinäre Erstrehabilitation erhalten. Insgesamt habe er aus paraplegiologischer Sicht einen erfreuli- chen Verlauf (S. 5). Bei einer ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähig- keit mindestens bis zur dritten Monatskontrolle nach Austritt aus der Reha- klinik E.________ (25. Februar 2022) würden sie eine Massnahmefähigkeit zu therapeutischen Zwecken und in einem 20%-Pensum im Laufe vom Januar 2022 empfehlen. Im Rahmen dieses Pensums solle der Beschwer- deführer versuchen, seine … im Homeoffice fortzusetzen, an … teilzuneh- men und den Austausch mit dem … an der … zu pflegen. Eine Betätigung als … bzw. als … erweise sich grundsätzlich als eine der Behinderung an- gepasste Tätigkeit (S. 7). Bei Austritt sei der Beschwerdeführer kardiopul- monal stabil, infektfrei und afebril. Selbständige Transfers seien möglich gewesen mit Mobilität im manuellen Rollstuhl. Stuhlgang sei spontan mög- lich, Miktion mittels intermittierendem Selbstkatheterismus (S. 8). 3.1.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in der Beurteilung vom 23. August 2022 (act. II 106) aus, vom 7. Februar 2021 bis zum 25. Februar 2022 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 26. Febru- ar 2022 habe eine 55%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die 45%ige Ar- beitsfähigkeit könne nur in einer angepassten Tätigkeit geleistet werden. Aufgrund einer kompletten Lähmung der Beine könne sich der Beschwer- deführer nicht ohne Rollstuhl bewegen. Der Transfer im Rollstuhl sowie von und in den Rollstuhl sei selbständig möglich. Es sei ein Selbstkatheteris- mus zur Blasenentleerung notwendig. Hierfür sei ein erhöhter Pausenbe- darf notwendig. Zwangshaltungen und das Bewältigen von jeglichen Hebe- und Tragelasten von über 5 kg auch im Sitzen seien dabei ausgeschlos- sen. Zugluft, Hitze-, Kälte-, Nässe- und/oder Zugluftexpositionen sowie Exposition von atmosphärischem Über- und Unterdruck seien zu vermei- den, ebenso Tätigkeiten in starken Temperaturschwankungen. Ein Pensum von 45 % in einer sitzenden Tätigkeit sei möglich, hier sei der erhöhte Pau-
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- 8 - senbedarf von 5 % zum Selbstkatheterismus bereits eingerechnet. Die Tätigkeit eines … könne als angepasst angesehen werden (S. 14 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Am 7. Februar 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Fahrradunfall und zog sich dabei eine sensomotorisch inkomplette Tetra- plegie sub C7 zu (act. II 57). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er als … am H.________ angestellt und als … immatrikuliert. Er schrieb seine … im Bereich des … (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2024 im Verfahren IV 200 2022 296 E. 3.1). Die Ärzte der Rehaklinik E.________ attestierten nachvollziehbar und überzeugend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Februar 2021 (Unfalldatum) bis drei Monate nach dem Austritt aus der Rehaklinik E.________, mithin bis zum 25. Februar 2022 (act. II 57 S. 4). Dem Zwi- schenbericht "Coaching Beruf" vom 4. Juli 2022 (act. II 100) ist zu entneh-
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- 9 - men, dass der Beschwerdeführer – abweichend von der Rehaklinik E.________-Prognose vom 25. November 2021 – bereits ab Anfang Fe- bruar 2022 seine Tätigkeiten als … und das Verfassen seiner … wieder aufnahm. Bereits ab der zweiten Woche bewältigte er ein beinahe volles Arbeitspensum. Der Arbeitszeiterfassung ist zu entnehmen, dass er im Fe- bruar 2022 insgesamt 149:45 und im März 2022 181:25 Stunden arbeitete (act. II 100 S. 1, 3, 8, 89 S. 4 f.). Von Anfang Februar bis Ende April 2022 arbeitete er ausschliesslich im Homeoffice (act. II 100 S. 4). Unbestritten ist, dass es aussergewöhnlich ist, kurze Zeit nach der stationären Erstre- habilitation ein so hohes Arbeitspensum zu leisten. Dies wurde vom Coach Beruf, Rehaklinik E.________, im Protokoll Standortgespräch berufliche Integration vom 6. Mai 2022 auch so festgehalten (act. II 89 S. 5). Obschon die RAD-Ärztin ab dem 26. Februar 2022 eine 55%ige Arbeitsun- fähigkeit attestierte (act. II 106 S. 14), ist somit erstellt, dass der Beschwer- deführer ab Februar 2022 mindestens 80-90 % arbeitete (act. II 100 S. 3, 89 S. 4 f., vgl. die Arbeitszeiten in den Monaten Februar bis Juni 2022 [act. II 100 S. 8]). Ab Februar 2022 ist damit von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – der erhöhte Pausenbedarf zum Selbstkatheterismus ist hier eingerechnet – auszugehen. Seit dem
1. November 2023 ist der Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum bei der D.________ angestellt (act. IIA 154). Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 100 %. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im
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- 10 - Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 150 V 354 E. 5.1 S. 357, 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16
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- 11 - ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. 4.1.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Da- ten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Bezüglich der Anpassung an die Lohnent- wicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 E. 4.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Februar 2021 [Unfall]) und der An- meldung im März 2021 (act. II 1) ist hier der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Fe- bruar 2022 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Inva- liditätsbemessung vorzunehmen. 4.3 Zu prüfen ist zunächst das Valideneinkommen. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das …-Studium im Oktober 2018 das
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- 12 - … erlangte. Im darauffolgenden Monat trat er seine 50%-Stelle als … am H.________ an. Gleichzeitig schrieb er seine … im Bereich des …. Der initial abgeschlossene Anstellungsvertrag vom 5. November 2018 wurde am 30. September 2020 für ein Jahr, d.h. bis am 31. Oktober 2021 verlän- gert. Am 7. Februar 2021 erlitt der Beschwerdeführer den schweren Fahr- radunfall. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er nach wie vor als … angestellt und als … immatrikuliert (Urteil vom 9. August 2024 im Verfahren IV 200 2022 296 E. 3.1). Es erscheint überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall das … bzw. die … im Herbst 2021 abschlossen hätte (Urteil vom 9. August 2024 im Verfahren IV 200 2022 296 E. 3.3). Im Februar 2022 wäre er als … überwiegend wahr- scheinlich in einer 100 %-Anstellung als … bzw. … gestanden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als … sehr gut qualifiziert ist. Im Verfahren IV 200 2022 296 machte der Beschwerdeführer geltend, als … einer grösseren … beliefe sich das Valideneinkommen ab dem 1. April 2022 gestützt auf die LSE-Tabelle TA11 2022, Ausbildungsstufe "Univer- sitäre Hochschule (UNI, ETH)", Berufliche Stellung 3, Median Männer, un- teres Kader, auf mindestens Fr. 137’136.-- pro Jahr (Beschwerde vom 12. Mai 2022 im Verfahren IV 200 2022 296, S. 12). Im vorliegenden Verwal- tungsverfahren nahm der Beschwerdeführer im Einwand vom 8. März 2024 (act. II 163 S. 3) Bezug auf diese Berechnung und führte aus, ausgehend von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiere ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 142'964.-- (Fr. 11'428.-- / 40 x 41.7 x 12). Beschwerdeweise wird nunmehr allerdings geltend gemacht (Beschwerde S. 11 f. Rz. 37 f.), in Würdigung der beruflichen Fähigkeiten und persönli- chen Umstände sei auf die LSE-Tabelle TA11 2022, Männer, Ausbildungs- stufe "Universitäre Hochschule (UNI, ETH)" abzustellen. Angesichts des- sen, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2023 bereits seit Herbst 2021 als … mit … tätig gewesen wäre, rechtfertige es sich zudem, die Löhne des Kompetenzniveaus 1 + 2 (oberes und mittleres Kader) heranzuziehen. Im Ergebnis könnte der Beschwerdeführer per 1. April 2023 ein Validenein- kommen von Fr. 187'152.-- erzielen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass vor- liegend das Valideneinkommen nicht per April 2023, sondern per Februar
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- 13 - 2022 festzusetzen ist (vgl. E. 1.2 und 4.2 hiervor). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer damals in einer re- nommierten … (bzw. deren Zweigbüro in …) eine Stelle angenommen und sogleich ein hohes Einkommen erzielt hätte. Dies ist – nach einem losen bzw. unverbindlichen Treffen beim Kaffee mit einem Kollegen (vgl. Be- schwerde S. 9 Rz. 30 ff., Beschwerdebeilage [act. I] 11) – höchstens mög- lich. Möglich ist aber auch, dass er bspw. beim … oder allenfalls als … an der H.________ (diese kantonale Stelle wäre in der Gehaltsklasse 22 ein- gereiht) eine Stelle angenommen hätte. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 5) ist denn auch festzuhalten, dass eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im oberen oder mittleren Kader bereits für Februar 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit ist für jenen Zeitpunkt entsprechend den ursprünglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers im Einwandverfahren (act. II 163 S. 3) und mit Blick auf die ab 1. November 2023 bei der D.________ angetretene Vollzeitstelle (mit einem Einkommen von Fr. 130'000.-- [act. II 154], welches, so weit erkennbar, nicht gesundheitsbedingt reduziert ist) von einem Einkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 143'000.--, jedenfalls aber nicht mehr als Fr. 150'000.-- auszugehen. 4.4 Zu berechnen ist in der Folge das Invalideneinkommen. Der Be- schwerdeführer hätte als … mit … (er erlangte dieses im Oktober 2018) auch ohne … direkt tätig sein können. Es ist deshalb nicht auf den von ihm erzielten Lohn an der H.________, sondern entsprechend der Beschwer- degegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Das unbestritten gebliebene Invalideneinkommen ist vorliegend gestützt auf die Tabel- le T17 der LSE 2020 zu bestimmen, da dies eine genauere Festsetzung erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1). Gemäss deren Ziff. 26 (…), Total Männer, betrug der entsprechende monatliche Bruttolohn im Jahr 2020 Fr. 9'357.--. Damit beziffert sich das (an die betriebsübliche Arbeitszeit angepasste [Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total] und aufindexierte [Tabelle Nominallohnindex, Männer 2016 - 2022, T1.1.15, Total]) Invalideneinkommen per 2022 auf Fr. 117'509.80 (Fr. 9'357.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 103.2 x 103.6). Umgerechnet auf ein 80 %-Pensum – unter Mitberücksichtigung des Pausenbedarfs (vgl. vorste-
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- 14 - hend E. 3.3) – resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 94'007.80 (Fr. 117'509.80 x 0.8). Ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich nicht. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von (höchstens) Fr. 150'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 94'007.80 resultiert per 1. Februar 2022 ein rentenausschliessender IV-Grad von gerundet höchstens 37 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), womit kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht. 4.6 Seit November 2023 ist der Beschwerdeführer bei der D.________ in einem 100 % Pensum angestellt mit einem Lohn von Fr. 130'000.-- (act. IIA 154). Zu Recht wird beschwerdeweise ab dem 1. November 2023 kein Rentenanspruch geltend gemacht. Um einen Rentenanspruch zu be- jahen, müsste das Valideneinkommen mehr als Fr. 210'000.-- betragen ([Fr. 210'000.-- - Fr. 130'000.--] x 100 / Fr. 210'000.--). Mit Blick auf die Aus- führungen unter E. 4.3 hiervor ist ein derart hohes hypothetisches Validen- einkommen ab November 2023 – d.h. bloss zwei Jahre nach Erlangung des … im Gesundheitsfall – nicht erstellt bzw. nicht überwiegend wahr- scheinlich. Bis zum Erlass der Verfügung vom 5. April 2024 (act. IIA 168) besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. April 2024 (act. IIA 168) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
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- 15 - Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2024)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.